Werkvertragsrecht in Kiel und Umgebung – hier sind Sie richtig.
Sie sind Werkunternehmer oder Besteller einer Werkleistung und haben ein Problem, weil beispielsweise die vereinbarte Vergütung nicht entrichtet wurde oder das versprochene Werk Mängel aufweist?
Dann sind wir genau die Fachkanzlei, die Sie jetzt benötigen. Egal ob Sie sich als Auftragsgeber oder Auftragsnehmer an uns wenden, wir vertreten Sie kompetent in allen Bereichen des Werkvertragsrechts.
Im Rahmen eines Werkvertrages verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines vom Besteller gewünschten Werkes.
Hierbei ist es egal, ob es sich beispielsweise um den Einbau einer neuen Heizungsanlage, die Verlegung eines neuen Parkettbodens oder um die Pflasterung der Grundstücksauffahrt handelt.
Der Werkunternehmer muss die ihm übertragenen Arbeiten mangelfrei herstellen und der Besteller hat die erbrachten Arbeiten sodann zu bezahlen. Trotz der recht einfachen Ausgangslage kommt es im Rahmen der vertraglichen Abwicklung nicht selten zu Problemen zwischen den Vertragsparteien. Gestritten wird dann zumeist darüber, ob ein Werk tatsächlich einen Mangel aufweist und ob der Vergütungsanspruch gerechtfertigt ist.
Da der Werkunternehmer regelmäßig in Vorleistung gehen muss, können sich ungerechtfertigte Mangelrügen verbunden mit ausbleibenden Zahlungen des Werklohns für den Unternehmer existenzbedrohend auswirken, sofern keine Klärung herbeigeführt wird.
Wir beraten sowohl Einzelunternehmer als auch größere Bauunternehmen, wenn es darum geht, dass die Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht erfolgt bzw. die Abnahme und/oder Bezahlung des fertiggestellten Werkes pflichtwidrig verweigert wird.
Aus Sicht des Bestellers ist im Falle der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung schnell zu klären, welche Ansprüche auf Nacherfüllung oder Schadensersatz bestehen und wie diese ggfs. geltend zu machen sind. Wir klären Sie über Ihre Rechte auf und verhelfen Ihnen zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche.
Dabei bezieht sich unsere Beratung und Vertretung sowohl auf den außerprozessualen, als auch auf den gerichtlichen Bereich.