Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 02.12.2020 (Az. 12 U 66/20) nochmal ganz deutlich unterstrichen, dass ein Werkmangel bereits dann vorliegt, wenn die erbrachten Bauleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichen.
In dem konkreten Fall war zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden, dass der Auftragnehmer zur Bewährung des Estrichs Stahldrahtfasern in diesen mit einbaut. Im Nachgang zu den fertiggestellten Arbeiten musste der Auftraggeber dann aber feststellen, dass eben diese Stahldrahtfasern nicht mit verbaut worden waren. Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung verklagte er den Auftragnehmer auf Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung i.H.v. 26.000,00 €. Der Auftragnehmer wandte hiergegen ein, dass der Estrich auch ohne die zusätzlichen Stahldrahtfasern voll gebrauchstauglich sei und ein kompletter Austausch des Fußbodens im Übrigen unverhältnismäßig teuer sei.
Das OLG Schleswig ließ diese Einwände nicht gelten und gab dem Auftraggeber recht. Hierzu führte es aus, dass die Frage der Funktionstauglichkeit für die Bewertung der Mangelhaftigkeit grundsätzlich irrelevant sei. Durch das Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung sei der Werkmangel so oder so gegeben.
Weiter hat das Gericht entschieden, dass der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung auch nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern kann, wenn der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist bereits dann gegeben, wenn die abweichende Herstellung lediglich das Risiko begründet, dass es später zu einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung des Werkes kommen kann. Dies selbst dann, wenn eine solche erst kurz vor Ende der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu befürchten sei.
Im Ergebnis hatte der Auftragnehmer somit einen erheblichen Geldbetrag zur Beseitigung des Mangels zu leisten. Die Entscheidung des OLG Schleswig zeigt deutlich auf, dass sich der Auftragnehmer strikt an das vertraglich Vereinbarte zu halten hat, unabhängig davon, ob eine abweichende Ausführung möglicherweise ebenso funktionstauglich sein mag.
Aus unserer beruflichen Erfahrung heraus können wir sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer den dringenden Rat geben, dass es in vergleichbaren Fällen empfehlenswert ist, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
Rechtsanwalt Lukas Braunschweig