Im Rahmen seines Urteils vom 14.12.2016 zum Aktenzeichen VIII ZR 232/15 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Anbietpflicht von Ersatzwohnraum aufgegeben, wonach eine wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung unwirksam wird für den Fall, dass es der Vermieter während der Kündigungsfrist versäumt, dem gekündigten Mieter eine in demselben Haus oder in derselben Wohnanlage freiwerdende Wohnung zum Bezug anzubieten.
Anbietpflicht führt nicht mehr zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung
Diese sogenannte „Anbietpflicht“ besteht nach dem aktuellen Urteil des 8. Senats zwar nach wie vor, ein Verstoß gegen diese Anbietpflicht führt jedoch nicht mehr zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern kann allenfalls Schadensersatzansprüche des gekündigten Mieters auslösen. Die Karlsruher Richter haben insoweit argumentiert, dass ein wegen Eigenbedarfs kündigender Vermieter zwar nach wie vor die Verpflichtung habe, eine in demselben Haus bzw. der selben Wohnanlage frei werdende Wohnung anzubieten, die Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht jedoch eigenständige Rechtsfolgen nach sich ziehe und die Wirksamkeit einer berechtigt ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung unberührt lasse.
Rechtsanwalt Arndt von der Heide