Wie das Landgericht Berlin mit Urteil vom 16.06.2016 (Az. 67 S 125/16) entschied, rechtfertigen unpünktliche Mietzahlungen auch nach erfolgloser Abmahnung weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung, wenn der Mieter bei sonst jahrlangem, untadeligem Mietverhältnis nur für einen kurzen Zeitraum und nur geringfügig nach Fälligkeit in Rückstand geraten ist.
Kündigung des Mietverhältnisses bei erneuter, geringfügig verspäteter Mietzahlung
In dem von der Kammer des Landgerichts Berlin zu beurteilenden Fall hatte sich die Mieterin mit der Zahlung der Mieten für die Monate März bis Mai geringfügig verspätet. Der Vermieter mahnte die Mieterin deswegen an. Im Juni und Juli zahlte die Mieterin die Miete wiederum erneut geringfügig verspätet. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis.
Jedoch zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Zwar habe die Mieterin auch nach der Abmahnung erneut die Miete verspätet gezahlt und damit pflichtwidrig und schuldhaft ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt, die Pflichtverletzung sei allerdings nicht erheblich, da die Mieten nur geringfügig verspätet gezahlt worden seien und dies auch nur über einen kurzen Zeitraum. Hinzu kommt, dass das Mietverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt bereits 12 Jahre beanstandungslos verlief.
Geringfügig verspätete Mietzahlungen sind nicht geeignet, wirtschaftliche Interessen des Vermieters spürbar zu gefährden
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung steht im Rahmen der ordentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht die relative Betrachtung von Rückstandsbetrag und monatlich zu leistender Miete, sondern die absolute Höhe des Rückstandes und seine wirtschaftliche Bedeutung für den Vermieter im Vordergrund. Dabei sind die geringfügig verspäteten Mietzahlungen nicht geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters spürbar zu gefährden.
Selbst im Fall der Überschreitung der Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist die bei der im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Erheblichkeitsprüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind.
(Rechtsanwalt Hauke Stehr)