In seinem Urteil vom 25.01.2018 hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeurteilt, dass ein Werkunternehmer auch dann für einen Mangel der Werkleistung haftet, wenn der Schaden auch und gerade erst durch die längere Abwesenheit des Wohnungseigentümers entstanden bzw. intensiviert worden ist.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Eigentümerin einer Wohnung im Jahr 2011 Mängelbeseitigungsarbeiten an einer Heizungs- bzw. Warmwasseranlage durchführen lassen. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten war die Eigentümerin nicht zugegen. Etwa drei Monate nach Durchführung der Arbeiten wurde die Wohnung erstmalig aufgesucht, wobei erst zu diesem Zeitpunkt ein großer Wasserschaden in der Wohnung entdeckt worden ist.
Die Klägerin hatte daraufhin die Werkunternehmerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sowohl das erstinstanzlich zuständige Landgericht Bautzen, als auch das in der Berufung zuständige Oberlandesgericht Dresden haben den Schadensersatzanspruch der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung führten die Vordergerichte aus, der entstandene Schaden sei nicht adäquat kausal durch die mangelhafte Werkleistung entstanden und zudem habe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden getroffen.
Dem hat sich der Bundesgerichtshof nun entgegen gestellt und im Rahmen des hier besprochenen Urteils festgestellt, dass die mangelhafte Werkleistung adäquat kausal zu dem Schaden geführt hat und zudem auch ein Mitverschulden der Eigentümerin gemäß § 254 BGB nicht vorausgesetzt werden könne, trotz der langen Abwesenheit der Eigentümerin.
Hierzu führte der BGH aus, dass eine vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einer anderen bestehenden Leistungspflicht nicht vorgelegen habe. Von einer Verletzung der Obliegenheit könne nur ausgegangen werden, wenn die Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlassen habe, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge hätte ergreifen können. Insofern sei das Berufungsgericht – so der BGH weiter – rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, in einer unbewohnten Wohnung seien wöchentlich mehrmalige Kontrollen geboten und daher üblich.
Im Ergebnis bedeutet das Urteil des BGH, dass ein Schadensersatzanspruch eines Hauseigentümers auch dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn der Schaden durch die längere Abwesenheit des Eigentümers und die damit einhergehende Untätigkeit zu einer Intensivierung des Schadens geführt hat. (Vgl. BGH Urteil vom 25. 01.2008 – VII ZR 74/15).
Rechtsanwalt Arndt von der Heide
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