Immobilienkaufrecht in Kiel und Umgebung, Mängel beim Hauskauf – hier sind Sie richtig.
Beim Kauf einer Immobilie werden erhebliche wirtschaftliche Werte ausgetauscht – in der Regel erwirbt der Käufer das Eigentum an einem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil und zahlt dafür einen Kaufpreis, der häufig ein kleines oder größeres Vermögen ausmacht.
Mit dem Eigentum wird die stärkste persönliche Zuordnung zu einem Vermögenswert übertragen, welche das deutsche Zivilrecht vorsieht. Der Erwerb des Eigentums erfolgt durch die Eintragung ins Grundbuch, die sogenannte Auflassung, nachdem ein entsprechender notarieller Kaufvertrag geschlossen wurde.
Probleme nach Abschluss eines Immobilien-Kaufvertrages
Probleme nach Abschluss eines Kaufvertrages können sowohl für den Verkäufer, als auch für den Käufer teuer werden. Aus diesem Grund ist eine eine fachkundige Vertragsprüfung, Beratung und Vertretung in besonderem Maße erforderlich. Aus der Vielfalt möglicher Immobilienkaufverträge und den verschiedenen Möglichkeiten der rechtlichen Gestaltung bei der Übertragung des Eigentums an Immobilien ergeben sich jeweils rechtliche Besonderheiten, für deren korrekte Einordung besonderes Fachwissen und eine umfassende Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung unerlässlich sind.
Kaufverträge, Überlassungsverträge oder Bauträgerverträge können in unterschiedlichsten Ausgestaltungen notariell geschlossen werden. Gegenstand solcher Verträge kann ein Hausgrundstück, ein Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte, eine Eigentumswohnung oder ein gewerbliches genutztes Teileigentum, ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Zinshaus), eine Gewerbeimmobilie, ein Erbbaurecht oder ein Wohnungsrecht, eine vom Bauträger erst zu errichtende Immobilie oder sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte im Zusammenhang mit einem Grundstück sein.
Sachmängel und bauliche Mängel nach Übergabe der Immobilie, kurz Mängel beim Hauskauf
Probleme treten häufig auf, wenn sich nach Übergabe der Immobilie an den Käufer ein Sachmangel zeigt. Insbesondere verschwiegene bauliche Mängel, das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit aber auch Abweichungen hinsichtlich vereinbarter und tatsächlich vorhandener Nutzflächen oder tatsächlich zu erzielenden Mieteinnahmen oder auch das Fehlen behördlicher Genehmigungen für die beabsichtigte Nutzung können zu Streit zwischen Verkäufer und Käufer führen. Wenn es um versteckte Mängel oder verschwiegene Mängel beim Hauskauf bzw. Hausverkauf geht, sind Sie bei unserer Fachkanzlei für Immobilienrecht Steffens & Partner immer gut aufgehoben.
Wohnungsrechte, Wegerechte und nicht bekannte Miet- oder Pachtverträge
Auch ein Rechtsmangel, der sich erst nach Eintragung des Käufers in das Grundbuch zeigt, kann zu Streitigkeiten führen. Insoweit können auf der Immobilie lastenden Rechte Dritter ein Problem für den Käufer darstellen, beispielsweise bislang nicht bekannte Wohnungsrechte oder Wegerechte sowie nicht bekannte Miet- oder Pachtverhältnisse, an die der Käufer gebunden ist.
Für den Käufer geht es dann darum, schnell zu klären, unter welchen Voraussetzungen ihm gegen den Verkäufer Ansprüche zustehen, erforderlichenfalls Beweise zu sichern und seine Ansprüche dann gegebenenfalls unter Beachtung bestehender Verjährungs- und Ausschlussfristen geltend zu machen. Für den Verkäufer gilt es in einem solchen Fall zu klären, inwieweit eine Gewährleistungspflicht besteht oder vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde.
Anfechtung des Immobilienkaufvertrages, Rückabwicklung, Mängelbeseitigung, Schadenersatz und Kaufpreisminderung
Sofern ein Käufer der Auffassung ist, der Verkäufer habe ihn über das bestehenden von Mängeln an der Immobilie getäuscht, kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und auf dieser Grundlage eine Rückabwicklung des Vertrages ebenso in Betracht, wie Ansprüche des Käufers auf Mängelbeseitigung, Schadensersatz, oder auf Kaufpreisminderung des Kaufvertrages. Zudem kommt die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens in Betracht, sofern zwischen den Parteien streitig ist, ob Mängel tatsächlich vorliegen, welche Ursachen diese haben und ob diese bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vorlagen und für den Verkäufer erkennbar waren.
Lassen Sie sich von unserer Fachkanzlei für Immobilienrecht im Raum Kiel und Umgebung beraten
Wir beraten Käufer, Verkäufer und Bauträger in sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Konstellationen rund um den Verkauf einer Immobilie sowohl über die konkrete Rechtslage auf Grundlage geschlossener Verträge unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, als auch über die Kosten die im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung entstehen können sowie über ein diesbezügliches Risiko im Hinblick auf die jeweils bestehenden Erfolgsaussichten. Wir übernehmen auf Wunsch sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung und gegebenenfalls auch die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Tipp: Lassen Sie sich vor Abschluss des Immobilienkaufvertrages beraten
Obwohl die Rechtsordnung zum Schutz beider Vertragsparteien die notarielle Schriftform für Grundstückskaufverträge vorschreibt und der Notar somit Käufer und Verkäufer über die Bedeutung und die Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären soll, empfiehlt es sich stets, sich bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages eigenständig über Besonderheiten und Risiken des jeweiligen Vertrages beraten und aufklären zu lassen, zumal die hierfür entstehenden Kosten im Verhältnis zum Wert der Immobilie und zu den drohenden Kosten im Falle eines späteren Rechtsstreits regelmäßig überschaubar sind.
Vor dem Kauf einer vermieteten Immobilie, in die der Käufer auf Grundlage von Eigenbedarf einziehen möchte, ist eine Beratung über die rechtlichen Voraussetzungen, die zeitlichen Rahmenbedingungen sowie zu erwartende Kosten und Risiken sinnvoll. Selbstverständlich können wir Sie auch beim Ausspruch der erforderlichen Kündigung wegen Eigenbedarf nach Erwerb der Immobilie unterstützen und für Sie den strategischen besten Weg finden, möglichst schnell und einvernehmlich eine Lösung mit dem Mieter zu erzielen.
Schließlich beraten und vertreten wir auch Eigentümer einer Immobilie, die ein gemeinschaftliches Eigentum aufheben wollen, etwa nach Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Hier können wir Vorschläge für eine einvernehmliche Aufhebung erarbeiten und sachlich kommunizieren, um eine entsprechende notarielle Vereinbarung vorzubereiten. Sofern eine Einigung nicht möglich ist, kommt ein Antrag auf Teilungsversteigerung in Betracht, um das Eigentum auseinanderzusetzen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrung unserer Kanzlei im Immobilienrecht sind Sie bei uns mit sämtlichen rechtlichen Fragen rund um jegliche Grundstückskaufverträge in besten Händen.
Eine Beratung und/oder Vertretung durch unsere Fachkanzlei für Immobilienrecht kann schnell und flexibel, ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen erfolgen. Gerne können Sie einen kurzfristigen Beratungstermin in unseren Kanzleiräumen vereinbaren. Auch eine telefonische oder schriftliche Beratung nach Übersendung zugrunde liegender Unterlagen ist selbstverständlich möglich.
Mit unserem Fachwissen und persönlicher Betreuung sind wir gerne für Sie und alle Rechtsfragen rund um Ihre Immobilie da!
Bildnachweise:
Die verwendeten Fotos auf dieser Seite stammen aus dem Bildarchiv Freepik:
Sale photo created by xb100
Background photo created by freepik
Wood photo created by onlyyouqj