Der Mieter stapelte übermäßig viel Unrat und Gegenstände in seiner Wohnung. Ein Raum konnte gar nicht mehr betreten werden und auch das Badezimmer war nicht mehr als solches nutzbar.
Zudem beheizte der Mieter die Räume nur unzureichend. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos und erhob anschließend Räumungsklage.
Das Amtsgericht Neustadt/Aisch verurteilte den Mieter zur Herausgabe der Wohnung und begründete die Rechtmäßigkeit der Kündigung damit, dass der Mieter aufgrund der Verwahrlosung und Vermüllung der gesamten Wohnung, die sogar dazu führte, dass die Küche nur noch mit einem Radiator beheizt werden konnte, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt habe, woraus eine erhebliche Gefährdung der Mietsache resultierte. Der Mieter ging in Berufung, jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht bestätigt, dass es dem Vermieter angesichts des Zustandes der Wohnung nicht zumutbar war, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten
(Amtsgericht Neustadt/Aisch, Az.: 1 C 321/15; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2017 – 7 S 7084/16).
(Rechtsanwalt Hauke Stehr)
Bildquelle: Pixabay ( CC0 Public Domain )