Ein Vortrag von Rechtsanwalt Thomas Krüger-Johns
Erfahren Sie in diesem Vortrag, wie Sie Fehler bei Abschluss des Mietvertrages, bei der Kündigung des Mietverhältnisses sowie bei und nach Erhebung einer Räumungsklage vermeiden können.
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Der „Räumungsrechtsstreit“
- Streit vor Gericht zwischen Vermieter und Mieter über den Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen
- gerichtliches Verfahren zur Erlangung eines Räumungstitels auf Grundlage einer Räumungsklage
- Räumungsklage ist begründet, wenn das Mietverhältnis wirksam beendet ist
- im Anschluss: Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung der Räumung und/oder Herausgabe auf Grundlage eines Räumungstitels
→ Voraussetzungen für einen Räumungsrechtsstreit:
- Miet-, Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis über Räume
- dessen wirksame Beendigung
- Mieter/Pächter/sonstiger Nutzer gibt Mietobjekt nach Ende der Mietzeit nicht heraus
Fehler vor Abschluss des Mietverhältnisses vermeiden
Auswahl der Mieter gezielt gestalten:
- Angebot und Nachfrage richtig einschätzen und nutzen
- ggf. Selbstauskunft mit aktuellem Einkommensnachweis einfordern
- möglichst Vorvermieterbescheinigung mit Telefonnummer einfordern
- ggf. Vorvermieter anrufen
- ggf. SCHUFA-Bonitätsauskunft einholen
- Formularvertrag auf neuestem Stand in zweifacher Ausfertigung besorgen
Fehler bei Abschluss des Mietverhältnisses vermeiden
- Mietvertrag schriftlich abschließen und sorgfältig verwahren
- Vertragsparteien in beiden Ausfertigungen klar bezeichnen
- Lage der Wohnung eindeutig bezeichnen, Nebenräume bezeichnen
- ungewöhnliche Vereinbarungen ohne rechtliche Beratung vermeiden
- Dokumentation bei Mietbeginn vornehmen:
- Übergabeprotokoll erstellen
→ vorhandene Mängel und Ausstattung notieren - Bilder von der Ausstattung und dem Zustand der Wohnung erforderlichenfalls von Zeugen fertigen lassen
- weitere einziehende erwachsene Personen erfragen und namentlich erfassen
- Übergabeprotokoll erstellen
Fehler bei Beendigung des Mietverhältnisses vermeiden
Ein Mietverhältnis kann beendet werden durch:
(1) Kündigung des Vermieters
(2) Kündigung des Mieters
(3) Aufhebungsvereinbarung
(4) Zeitablauf
Kündigungsgrund für Kündigung durch Vermieter im Wohnraummietverhältnis stets erforderlich
fristgemäße Kündigung (ordentliche Kündigung)
- § 573 BGB
- „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung des Mietverhältnisses
fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung)
- §§ 543, 569 BGB
- „wichtiger Grund“ = Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Abmahnung erforderlich?
bei fristgemäßer Kündigung
- die vorherige erfolglose Abmahnung kann dazu führen, dass die erneute Pflichtverletzung als „nicht unerheblich“ anzusehen ist
→ § 573 II Nr. 1 BGB
bei fristloser Kündigung
- für Kündigung wegen Pflichtverletzung grundsätzlich vorgeschrieben → § 543 III BGB
- es sei denn es greift eine geregelte Ausnahme (z. B. Zahlungsverzug)
Kündigung wegen Zahlungsverzuges
- Brutto-Miete → nicht: Nachforderungen aus NKA
- keine Berechtigung des Mieters zur Minderung
- Zahlungsrückstand beziffern, aufschlüsseln wenn kompliziert
- hilfsweise fristgemäß kündigen
Kündigung wegen Fehlverhaltens
- Vertragsverstöße möglichst konkret benennen (Datum, Uhrzeit)
- möglichst umgehend nach Kenntnis ahnden
- grundsätzlich vorherige Abmahnung erforderlich
- im Zweifel: fristlos und hilfsweise fristgemäß kündigen
Kündigung wegen Eigenbedarf
- Kündigungsgrund muss vom Mieter nachvollzogen werden können („individualisierbar“)
- Anbietpflicht für frei werdende Wohnungen besteht mindestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
- Bedarfsänderungen sind zeitnah mitzuteilen
- vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden
Weitere Kündigungsgründe
- rückständige Mietsicherheit (§ 569 II a BGB) → 2fache Netto-Monatsmiete
- verspätete Mietzahlungen → Zahlungseingänge beobachten
- andere Zahlungsrückstände → Abmahnung + mehr als eine Monatsmiete
- Verwahrlosung der Wohnung/Überlassung an Dritten → Gefährdung der Mietsache? grundsätzlich Abmahnung!
- Lärm → „Lärmprotokolle“ von anderen Mietern anfordern! Abmahnung!
- Störung des Hausfriedens → Beweise sammeln! Abmahnung!
- Untervermietung ohne Zustimmung → Anspruch des Mieters auf Zustimmung?
- Bagatellverstöße → ggf. zunächst Klage auf Zahlung / Unterlassung / Duldung / Beseitigung / etc. und Zwangsvollstreckung erforderlich?
- Verwertungskündigung → ggf. beraten lassen
Kündigungserklärung (→ Ausgangspunkt für den Räumungsrechtsstreit)
- Schriftform zwingend erforderlich (§ 568 I BGB)
- Begründung gesetzlich vorgeschrieben (§ 573 III, § 569 IV BGB)
- Erklärung der Kündigung „von allen an alle Vertragspartner“ (Mietvertrag)
→ bei Eintritt ins bestehende Mietverhältnis „von allen Eigentümern/Nießbrauchern“
→ vorzeitig ausgezogenen Mietern kündigen, sofern sie nicht wirksam ausgeschieden sind - Zustellung der Kündigung grundsätzlich an alle Mieter erforderlich
→ Ausnahme: vertragliche Regelung - Zugang der Kündigung beim Mieter beweissicher herbeiführen
→ wenn möglich: Botenzustellung; Vorsicht bei Einwurfeinschreiben - Vollmacht für Vertreter beifügen
- nicht zu lange warten
- Räumungsfrist setzen
Widerspruch des Mieters gegen die fristgemäße Kündigung
(§ 574 BGB)
→ Härtegrund kann zur vorläufigen Fortsetzung des Mietverhältnisses führen
- rechtzeitig auf Form und Frist hinweisen (§ 574 b BGB)
- Härtegründe vorhersehen und entkräften
Kündigung durch den Mieter
- auf Wirksamkeit prüfen (schriftlich, von allen Mietern)
- ggf. auf Fehler hinweisen
- kein Grund für ordentliche Kündigung erforderlich
- Kündigung bestätigen und Fortsetzung widersprechen
Aufhebungsvereinbarung
- möglichst schriftlich abschließen
- alle Vertragsparteien aufführen
- alle Vertragsparteien müssen unterschreiben
Zeitablauf
- Zeitmietvertrag bei Wohnraum nur ausnahmsweise zulässig (§ 575 BGB)
- Grund der Befristung bei Vertragsabschluss schriftlich (im Mietvertrag) mitteilen
→ zukünftiger Eigenbedarf
→ Sanierung / Abriss / Umbau
→ Dienstwohnung - nach Ablauf der Räumungsfrist umgehend tätig werden
- stillschweigender Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545) widersprechen
→ vorsorglich in der Kündigung oder innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis - bei wirksamer fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann Räumungsklage erhoben werden bis der Mietrückstand vollständig ausgeglichen ist
- bei weiteren Vertragsverstößen weitere Kündigungen vorsorglich aussprechen
- widersprüchliches Verhalten (z.B. Mieterhöhung, Abmahnung) vermeiden
- im Zweifel Rechtslage sachverständig prüfen (lassen)
- den richtigen Rechtsanwalt / die richtige Rechtsanwältin beauftragen
- den Rechtsanwalt vollständig und zutreffend informieren
- Räumungsantrag in der Klagschrift prüfen:
→ Bezeichnung der Wohnungslage eindeutig?
→ Nebenräume benannt? - bei weiteren Vertragsverstößen weitere Kündigung vorsorglich im gerichtlichen Verfahren aussprechen
- weitere Mitbewohner verklagen:
→ vorsorglich Briefkasten- und/oder Klingelschild prüfen (lassen)
→ das Alter mit eingezogener „Kinder“ im Zweifel klären - widersprüchliches Verhalten vermeiden
→ Mieterhöhung etc.
→ ggf. beraten lassen - Wegfall oder Änderung des Eigenbedarfs umgehend klären
→ ggf. beraten lassen - im Räumungsvergleich auf Bezeichnung der Wohnung achten
- Streitwert: Netto-Jahresmiete
- Zustellung des Urteils ggf. gewährleisten
- auf Räumungsvollstreckung nur mit schriftlicher Vereinbarung oder ausdrücklicher Erklärung der Voraussetzungen verzichten
→ sonst droht die Verwirkung des Räumungstitels - gegen „neue (Mit-)Bewohner“ erforderlichenfalls einstweilige Verfügung erwirken
→ ggf. beraten lassen - klären, ob „Räumung“ oder nur „Herausgabe“ gewünscht wird und sinnvoll ist
- erneuten Einzug des Räumungsschuldners ausschließen
Fazit – Unsere Empfehlung
- Handeln Sie schnell und konsequent!
- Vertragsverstöße umgehend schriftlich abmahnen
- Fristen setzen
- Konsequenzen nicht wiederholt und folgenlos androhen
- Kündigung aussprechen, sobald die Voraussetzungen vorliegen (und ein Vertragsende gewünscht/wirtschaftlich akzeptabel ist)
→ Einigung über Fortsetzung des Mietverhältnisses zu klaren Bedingungen ist jederzeit möglich - Vermeiden Sie Fehler bei der Beendigung des Mietverhältnisses!
- Kündigungsgrund feststellen
- Beweise sammeln
- Kündigung schriftlich mit Begründung gegenüber allen Mietern von allen Vermietern erklären und beweissicher zustellen
- Lassen Sie sich rechtzeitig und kompetent rechtlich beraten!
- vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters erstattungsfähig und werden im Falle eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahren hälftig angerechnet
- sachlich und rechtlich fundierte Vertretung durch Dritte kann auch deeskalierend wirken und als frühzeitiger „Warnschuss“ weiteren Problemen im Mietverhältnis vorbeugen
Autor/Urheber:
Thomas Krüger-Johns
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kanzlei Steffens & Partner, Wildrosenweg 3, 24119 Kronshagen.
Tel.: 0431 / 22 07 130