Mit einer aktuellen Entscheidung stärkt der BGH die Rechte der Vermieter bei fristlosen Kündigungen. (Az.: VIII ZR 296/15)
Die Karlsruher Richter setzten sich mit der Frage auseinander, ob eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntniserlangung des Vermieters vom Kündigungsgrund möglich ist oder ob die Kündigung auch auf ältere Mietrückstände gestützt werden kann.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zahlte ein Mieter die Miete für Februar und April nicht. Im August wurde der Rückstand angemahnt, jedoch nicht ausgeglichen. Im November des Jahres sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus.
Der Mieter berief sich auf die Unwirksam der Kündigungserklärung, da gem. § 314 Abs. 3 BGB die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur innerhalb einer angemessen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen könne.
Der BGH lehnte dies ab und betonte, dass die Kündigungstatbestände des Mietrechts abschließende Sonderregelungen darstellen.
Fazit: Ein Wohnraummietverhältnis kann auch dann fristlos gekündigt werden, wenn der Mietrückstand, welcher zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, bereits längere Zeit bekannt war.
(Rechtsanwalt Hauke Stehr)