Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen zur Eindämmung der Corona Pandemie hat der Bundestag weitreichende Änderungen des Mietrechts beschlossen. Die wichtigsten Änderungen sind hier für Sie zusammengefasst:
Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete:
Die Mietzahlungspflicht ist von der Gesetzesänderung nicht berührt. Als Mieter sind Sie weiterhin verpflichtet, die vereinbarte Miete pünktlich an den Vermieter zu zahlen. Kommen Sie mit den Mietzahlungen in Verzug, sind Sie zum einen verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, zum anderen kann der Vermieter die Miete gerichtlich geltend machen und ggf. sogar die Zwangsvollstreckung betreiben.
Ob im Gewerberaummietverhältnis im Einzelfall auch die Miete aufgrund der Verhinderung der Betriebstätigkeit gemäß § 536 BGB gemindert ist, dürfte Gegenstand vieler Gerichtsverfahren werden, da das Gesetz hierzu keine Klarstellung gibt. Hierbei kommt es jedoch auch entscheidend auf die Formulierungen im Mietvertrag an, sodass stets im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Aussicht auf Erfolg besteht.
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs
Neu ist, dass das Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden kann, wenn der Mieter mit Miete zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 in Verzug gerät. Dies gilt nur für die, die in diesem Zeitraum fällig wird. Die Kündigung ist bis zum 30. Juni 2022 aufgrund dieser Mietrückstände ausgeschlossen. Das gilt sowohl für die fristgemäße als auch für die fristlose Kündigung und betrifft Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse.
Der Kündigungsausschluss gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der Zahlungsverzug auf den Auswirkungen der Corona Pandemie beruht. Als Mieter müssen Sie durch geeignete Mittel, etwa durch Vorlage von Betriebsunterlagen oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.
Der Gesetzgeber hat sich darüber hinaus vorbehalten, den Zeitraum noch einmal zu verlängern, sofern die Krise weiter andauert. Hier muss die Weiterentwicklung abgewartet und beobachtet werden.
Die Kündigung wegen anderer Mietrückstände oder anderer Pflichtverletzungen des Mieters sowie wegen Eigenbedarfs ist ohne weiteres weiterhin möglich.
Als Gewerberaummieter haben Sie stets die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristgemäß zu kündigen. Wenn Sie einen langen Mietzeitraum vereinbart haben, kann eine vorzeitige Kündigung dennoch erfolgreich sein, wenn beim Mietvertragsschluss gegen das Schriftformgebot verstoßen wurde oder sofern die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Hier können schon Kleinigkeiten entscheidend sein!
Sprechen Sie uns gerne an!