In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache nicht nur die im Mietvertrag vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung zahlen müssen, sondern sich die Nutzungsentschädigung nach der bei einem Neuabschluss eines Mietvertrags erzielbaren Miete (Marktmiete) richtet.
Verspätete Rückgabe der Mietsache nach Kündigung wegen Eigenbedarf
In dem hier zu entscheidenden Fällen hatten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter haben die Mietsache jedoch erst verspätet zurückgegeben.
Für den Zeitraum ab Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Rückgabe der Mietsache sind die Mieter gem. § 546 a Abs. 1 Alt. 2 BGB verpflichtet, Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Bisher war nicht höchstrichterlich entschieden, wie sich die Höhe der Nutzungsentschädigung errechnet. Üblicherweise wird die bisher vereinbarte Miete verlangt bzw. die ortsübliche Vergleichsmiete gem. § 558 Abs. 2 BGB.
Entscheidung des BGH hinsichtlich der Nutzungsentschädigung
Der BGH hat jedoch nunmehr klargestellt, dass für die Nutzungsentschädigung die bei einer Neuvermietung erzielbare Miete verlangt werden kann. Dies gilt sogar für die Fälle, in denen wegen Eigenbedarfs gekündigt worden und eine Weitervermietung gar nicht beabsichtigt ist. Der BGH begründet dies damit, dass die Vorschrift des § 546a BGB dazu diene, Druck auf die Mieter auszuüben.
Offen lässt der BGH allerdings, wie die tatsächliche Marktmiete ermittelt werden kann, so dass zu diesem Punkt weitere Streitigkeiten zu erwarten sind.
Fazit: Eine verspätete Rückgabe der Mietsache nach wirksamer Kündigung kann für die Mieter teuer werden.
(BGH, Urt. v. 18. Januar 2017, Az. VIII ZR 17/16)
Rechtsanwältin S. Rohlfs