Besser bauen wie vertraglich vereinbart!
Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 02.12.2020 (Az. 12 U 66/20) nochmal ganz deutlich unterstrichen, dass ein Werkmangel bereits dann vorliegt, wenn die erbrachten Bauleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichen. In dem konkreten Fall war zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden, dass der Auftragnehmer zur Bewährung des Estrichs Stahldrahtfasern in diesen mit einbaut. Im Nachgang zu den fertiggestellten Arbeiten musste der Auftraggeber dann aber feststellen, dass eben diese Stahldrahtfasern nicht mit verbaut worden waren.