Die Fertigstellungsrate in Bauträgerverträgen ist erst dann zu zahlen, wenn nichts mehr zu tun ist.
Im vorliegenden Fall verlangte der Bauträger nach Abnahme und Beseitigung der Protokollmängel für das Sondereigentum die vollständige Fertigstellungsrate, obwohl das Gemeinschaftseigentum noch mangelbehaftet war. Da die Erwerber hierdurch die Möglichkeit zur Zurückbehaltung der Schlussrate verloren hätten, konnte das LG Düsseldorf nur zu der Entscheidung kommen, dass der gesamte Zahlungsplan nach § 134 BGB i.V.m. § 12 MaBV unwirksam war und an die Stelle der nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung das Werkvertragsrecht tritt. Fälligkeit der Schlussrate trat somit erst mit Abnahme des Gemeinschaftseigentums ein.