Foto einer TreppeDer BGH hat kürzlich bestätigt, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss für die Dauer von maximal vier Jahren zulässig ist.

Voraussetzung ist zum einen, dass der Kündigungsausschluss für beide Parteien gilt. Zum anderen muss die Klausel ausdrücklich enthalten, dass das Mietverhältnis „zum Ablauf dieses Zeitraums“ gekündigt werden kann, um der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S. 1 BGB standzuhalten. Bereits in der Vergangenheit hat der BGH Klauseln für unwirksam erklärt, die eine Kündigung erst nach Ablauf der 4 Jahre zulassen, so dass der Mieter länger als 4 Jahre gebunden ist. Es sollte daher auf jeden Fall, auf eine eindeutige Formulierung geachtet werden.

(BGH, Hinweisbeschluss vom 23.08.2016, VIII ZR 23/16).

Rechtsanwältin Susanne Rohlfs

 

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