Münster (ots) – Mehr Rechtssicherheit beim Bau einer neuen Immobilie verspricht ab dem 1. Januar 2018 das neue Bauvertragsrecht. Es räumt Bauherren mehr Rechte ein, was etwa Baubeschreibung, Zeitpunkt der Fertigstellung oder Widerruf betrifft. Der Gesetzgeber hat dafür mit dem „Verbraucher-Bauvertrag“ einen eigenen Vertragstypus geschaffen. Der Verbraucher-Bauvertrag gilt für alle privaten Bauherren, die mit einem Bauunternehmen als Vertragspartner ein Gebäude neu errichten lassen oder einen umf angreichen Umbau vornehmen lassen. Darauf weist die LBS West in Münster hin.
LBS-Rechtsexpertin Agnes Freise nennt die wesentlichen Neuerungen für private Bauherren im Bauvertragsrecht:
Private Bauherren haben vor Vertragsabschluss Anspruch auf eine aussagekräftige Baubeschreibung: Baubeschreibungen waren bisher teilweise unvollständig und ließen den Bauherrn im Unklaren, welche Leistungen im Einzelnen erbracht werden sollen und welche Materialien genau verbaut werden. Eventuelle Zusatzkosten waren damit nur unzureichend abzuschätzen.
Neu ab 2018: Bauunternehmen müssen die wesentlichen Eigenschaften des Objekts eindeutig beschreiben: z.B. Baukonstruktion, Schallschutz, Innenausbau und Gebäudetechnik. Auch Pläne mit genauen Raum- und Flächenangaben sind Pflicht. Die Baubeschreibung ist dem Bauherrn rechtzeitig vor Vertragsabschluss in Textform (z.B. per E-Mail) zu übermitteln. Auch der Abschluss des Bauvertrages und seine Änderung bedürfen künftig der Textform.
Verbindliche Aussage zum Fertigstellungstermin: Soweit sich Bauunternehmen in der Vergangenheit auf Zusagen für die Fertigstellung nur ungerne schriftlich eingelassen haben, ging dies zu Lasten der Bauherren, die ihren Umzug nur vage planen konnten.
Neu ab 2018: „Bauunternehmen müssen künftig grundsätzlich eine verbindliche Zusage zum Fertigstellungstermin machen“, sagt Agnes Freise. „Wenn der Fertigstellungstermin nicht verbindlich angegeben werden kann, muss der Bauvertrag verbindliche Angaben zur Dauer der Bauausführung enthalten“. Bei Verzögerungen können Schadenersatzansprüche so leichter geltend gemacht werden.
Bauherr muss Planungsunterlagen vorab erhalten: Viele Bauherren bekamen Planungsunterlagen in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres ausgehändigt.
Neu ab 2018: Wichtige Unterlagen und Nachweise, die ein Bauherr z.B. zur Vorlage bei einer Behörde, seiner Bank oder Bausparkasse braucht, muss der Bauunternehmer zukünftig vor Baubeginn aushändigen. „Damit müssen Bauunternehmen künftig geeignete Nachweise beispielsweise für die Beantragung von KfW-Darlehen erstellen und dem Bauherrn zuleiten“, so die Rechtsexpertin der LBS West.
Mehr Sicherheit beim Bezahlen: Höhe und Zeitpunkt der Abschlagszahlungen, die während der Bauphase je nach Baufortschritt bezahlt werden mussten, blieben für Bauherren bis dato oft im Unklaren.
Neu ab 2018: Die Höhe der Abschlagzahlungen ist begrenzt. Der Unternehmer kann insgesamt nur noch Abschlagszahlungen in Höhe von 90 Prozent der Gesamtvergütung verlangen.
Neues Widerrufsrecht sorgt für mehr Bedenkzeit: Ab 2018 können private Bauherren einen Verbraucher-Bauvertrag mit einer Frist von 14 Tagen widerrufen. Dies verschafft dem Verbraucher zusätzliche Bedenkzeit. Der Widerruf muss nicht begründet werden und darf für den Bauherrn keine Kosten verursachen. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung. Wenn der Bauunternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt hat, kann der Bauherr spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Bauvertrages den Widerruf erklären. „Insgesamt sind Bauherren ab 2018 sehr viel besser geschützt“, resümiert Agnes Freise.
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