Zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben eines Architekten gehört es neben der Planung des Bauvorhabens regelmäßig auch, die Bauausführung zu überwachen und so Sorge dafür zu tragen, dass das Bauvorhaben fachgerecht erbracht wird. Dabei werden die Arbeiten der tätigen Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung der Baugenehmigung, der Baupläne sowie der Leistungsbeschreibung überprüft (Leistungsphase 8). Letzten Endes schuldet der Architekt nämlich gegenüber dem Bauherrn die Erbringung eines mangelfreien Gesamtwerkes. Ist der Architekt mit all diesen Aufgaben betraut, dann kann es bei speziellen Vorhaben dazu kommen, dass gewisse Sonderbauten außerhalb des Fachbereiches des Architekten geplant und gebaut werden müssen. Entsprechende Werkstatt- und Montagezeichnungen werden dann meist von den bauausführenden Fachfirmen selbst gefertigt, da diese im Vergleich zu dem Architekten über eine größere Sach- und Fachkenntnis verfügen. Aber aufgepasst, durch die Auslagerung dieser Sonderplanungen wird der Architekt nicht von seinen zuvor genannten Pflichten frei!
Versäumt es der Architekt, die gebotene Einschaltung von Sonderfachleuten für die Realisierung des Bauprojektes hinzuzuziehen oder unterlässt er die Prüfung der von diesen erstellten Planungen, sodass es deswegen zu einem Schaden für den Bauherren kommt, so haftet er diesem hierfür.
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung (Az. 8 U 5/19) ausgeführt, dass der tätige Architekt, welcher im Ergebnis eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens schuldet, stets auch diese, nicht von ihm selbst gefertigten Pläne zu überprüfen hat. Dies gilt auch dann, wenn die bauausführende Fachfirma von dem Bauherrn selbst mit der Erstellung der Sonderpläne beauftragt worden war. Der Architekt bleibt nach dem Dafürhalten des Gerichts nämlich für die gesamte Ausführungsplanung verantwortlich, weswegen er die gefertigten – in diesem Fall mangelhaften – Montagepläne zu überprüfen gehabt hätte. Nach den Feststellungen des Gerichts haftet der Architekt nur dann nicht für eine fehlerhafte Planung, wenn er die gebotene Sorgfalt bei Überprüfung der Pläne an den Tag gelegt hat, oder aber er den Auftraggeber darüber informiert hat, dass ihm die erforderlichen Fachkenntnisse zur Planung bzw. zur Überwachung fehlen, sodass die Hinzuziehung der notwendigen Sonderfachleute erfolgen konnte.
Wie sich aus dieser Rechtsprechung schlussfolgern lässt, ist der Haftungsumfang des Architekten immens, sodass bei dem Auftreten von Baumängeln stets auch an die Haftung des Architekten zu denken ist. Für den Fall, dass Sie als Architekt selbst solchen Haftungsansprüchen ausgesetzt sein sollten, oder aber als Bauherr Ihren Architekten in Anspruch nehmen wollen, so stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Rechtsanwalt Lukas Braunschweig